Seit dem 1. Januar 2017 haben Kinder, Jugendliche und andere besonders schutzbedürftige Personen, die durch ein Verbrechen verletzt wurden, ein Rechtsanspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung § 406g StPO.
Auszug aus den Qualitätsstandards des Bundesverbandes Psychosoziale Prozessbegleitung:
„…Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst qualifizierte Betreuung und Begleitung der verletzten Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren vor, während und nach der Hauptverhandlung mit dem Ziel, Belastungen zu reduzieren, eine Sekundärtraumatisierung zu vermeiden und damit die Aussagetüchtigkeit zu unterstützen.
Psychosoziale Prozessbegleitung hat keine rechtliche und/oder rechtsvertretende Funktion und ersetzt auch keine ggf. erforderliche Beratung oder Therapie. Sie schließt Gespräche über den zur Verhandlung stehenden Sachverhalt mit der Zeugin/dem Zeugen aus.
Psychosoziale Prozessbegleitung soll verletzten Zeuginnen und Zeugen Sicherheit und Orientierung vermitteln, es ihnen ermöglichen, zu verstehen, was um sie herum geschieht und was von ihnen erwartet wird. Sie ist Informationsvermittlung, Unterstützung in der Alltagsbewältigung und Begleitung mit dem Ziel, die individuelle Belastung für die Zeugin oder den Zeugen zu reduzieren.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von einer transparenten Arbeitsweise und der interdisziplinären Kooperation mit allen am Strafverfahren beteiligten Berufsgruppen.“
Wir haben zertifizierte und von Justizministerium anerkannte Fachkräfte, mit denen Sie gerne Kontakt aufnehmen können.
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